Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof wacht darüber, dass die Finanzmittel der EU, die aus Steuergeldern stammen, ordnungsgemäß, wirtschaftlich und zweckgebunden verwendet werden. Der in Luxemburg ansässige Rechnungshof kann alle Organisationen, Gremien oder Unternehmen, die EU-Finanzmittel verwenden, überprüfen.
Was tut der Europäische Rechnungshof?
Als externer Prüfer der EU trägt er zur Verbesserung des EU‑Finanzmanagements bei und fungiert zugleich als unabhängiger Hüter der finanziellen Interessen der Unionsbürger.
Der Hof führt Prüfungen durch, um die Erhebung und Verwendung der EU‑Finanzmittel zu beurteilen.
Er prüft, ob die Finanzoperationen richtig erfasst und ausgewiesen, rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeführt und im Sinne eines sparsamen, wirtschaftlichen und wirksamen Mitteleinsatzes verwaltet wurden.
Außerdem unterstützt er das Europäische Parlament und den Rat bei der Überwachung der Ausführung des EU‑Haushaltsplans, insbesondere im Rahmen des Entlastungsverfahrens.
Wie wählt er seinen Präsidenten?
- Das Verfahren für die Wahl des neuen Präsidenten wird vom scheidenden Präsidenten oder von dem vorübergehend das Präsidentenamt wahrnehmenden Mitglied innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 der Geschäftsordnung vorgesehenen Fristen durchgeführt.
- Kandidiert der Präsident oder das vorübergehend mit der Wahrnehmung des Präsidentenamtes betraute Mitglied jedoch selbst für das Präsidentenamt, wird die Wahl des neuen Präsidenten von dem ersten nicht selbst für das Präsidentenamt kandidierenden Hofmitglied in der Rangfolge nach Artikel 5 der Geschäftsordnung durchgeführt.
- Berücksichtigt werden nur Kandidaturen, die den anderen Mitgliedern des Hofes einen vollen Tag vor Beginn der Wahl bekannt gegeben wurden. Gezählt werden nur die Stimmen, die für Mitglieder des Hofes abgegeben wurden, die ihre Kandidatur eingereicht haben.
- Der Kandidat, der im ersten Wahlgang die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hofes erhält, ist zum Präsidenten gewählt. Hat kein Kandidat die Zweidrittelmehrheit erhalten, findet unverzüglich ein zweiter Wahlgang statt; zum Präsidenten gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.
- Erhält im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird die Wahl für eine Dauer, die der Hof zu diesem Zeitpunkt festlegt, unterbrochen. Während dieser Unterbrechung können neue Kandidaturen eingereicht werden. Diese müssen den übrigen Mitgliedern einen vollen Tag vor der Wiedereröffnung der Wahl mitgeteilt werden. Für die erste Wahlrunde eingereichte Kandidaturen behalten Gültigkeit, es sei denn, innerhalb derselben Frist wird den anderen Mitgliedern bekannt gegeben, dass eine Kandidatur zurückgezogen wurde. Nach Ablauf dieser Unterbrechung wird ein erster Wahlgang – erforderlichenfalls ein zweiter oder auch dritter Wahlgang – nach dem Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchgeführt.
- Erweist sich ein vierter Wahlgang als notwendig, werden lediglich die beiden Kandidaten berücksichtigt, die im dritten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Haben drei oder mehr Kandidaten gleichzeitig die höchste Stimmenzahl erhalten, haben für den vierten Wahlgang die beiden nach Artikel 5 der Geschäftsordnung dienstältesten Mitglieder Vorrang. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern im Hinblick auf die Bestimmung des zweiten Kandidaten erhält für den vierten Wahlgang das nach Artikel 5 der Geschäftsordnung dienstälteste Mitglied den Vorrang. Am Ende des vierten Wahlgangs ist der Kandidat gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist das nach Artikel 5 der Geschäftsordnung dienstälteste Mitglied gewählt.
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Quelle: europa.eu

